Hallo in die Runde,
ich bin gerade mehr oder weniger zufällig auf folgendes Urteil des OLG Köln gestoßen:
Kreuzung 3a.jpgKreuzung 4a.jpg
In dieser Konstellation erscheint mir das Urteil auch logisch. Aber wie sieht es in der folgenden Konstellation aus?
Kreuzung 1a.jpgKreuzung 2a.jpg
Was meint ihr? Würde hier das Urteil auch so zutreffen? Oder ist es eine andere Situation, da es nach der ersten Haltelinie (erste Ampel) wieder separate Spuren gibt, die eine neue Haltelinie an der nächsten Ampel, die auch zur Kreuzung gehört, hat. Die jeweils zweiten Linksabbiegerampeln schalten nicht nur dann auf "grün", wenn die jeweils erste "grün" hat, sondern z. B. auch, wenn die Linksabbieger der Querrichtung "grün" haben (und demzufolge gewissermaßen in einem Zug wenden können).
ich bin gerade mehr oder weniger zufällig auf folgendes Urteil des OLG Köln gestoßen:
Meiner Meinung nach dürfte die Grundkonstellation ungefähr so ausgesehen haben (gelbe Linie = Fahrt bis zur Haltelinie, rote Linie = Fahrt hinter der Haltelinie):Dieser Sachverhalt lag zu Grunde
Der betroffene Autofahrer befuhr zunächst die Geradeausspur. Die Lichtzeichenanlage zeigte grün. Nach Passieren der Haltelinie wechselte er jedoch in die Linksabbiegerspur, für welche das Rotlicht aufleuchtete. Der Fahrer bekam einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes. Dagegen legte er Einspruch ein, da er die Haltelinie bei grün überfahren habe. Die Behörde war anderer Ansicht und die Sache ging vor Gericht.
So urteilte das Gericht
Das OLG Köln urteilte mit Datum vom 07.08.2015, Az.: 1 RBS 250/15 und wies die Klage ab. Es sei ein Rotlichtverstoß gegeben, wenn der Fahrer nach Passieren der Haltelinie die Spur in eine andere, mit Rotlicht versehene Fahrbahn wechsle. Es sei unerheblich, ob er diesen Entschluss schon gefasst hatte, als er die Haltelinie passierte oder erst später. Wenn mehrere Fahrbahnen vorhanden sind, die durch eigene Richtungspfeile markiert und mit jeweils eigenen Ampeln geregelt werden, ist ein Fahrspurwechsel in eine mit Rot versehene Spur als Rotlichtverstoß zu werten. Das gilt erst recht, wenn der Spurwechsel zum Zwecke des Umfahrens des Rotlichts vorgenommen wurde. Der Kläger musste zahlen.
OLG Köln vom 07.08.2015
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In dieser Konstellation erscheint mir das Urteil auch logisch. Aber wie sieht es in der folgenden Konstellation aus?
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Was meint ihr? Würde hier das Urteil auch so zutreffen? Oder ist es eine andere Situation, da es nach der ersten Haltelinie (erste Ampel) wieder separate Spuren gibt, die eine neue Haltelinie an der nächsten Ampel, die auch zur Kreuzung gehört, hat. Die jeweils zweiten Linksabbiegerampeln schalten nicht nur dann auf "grün", wenn die jeweils erste "grün" hat, sondern z. B. auch, wenn die Linksabbieger der Querrichtung "grün" haben (und demzufolge gewissermaßen in einem Zug wenden können).
25. Februar 2012
Cee'd Sporty Wagon Edition 7
[Blockierte Grafik: http://images.spritmonitor.de/501607_5.png]
Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
Cee'd Sporty Wagon Edition 7
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Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*