Radarwarner im Navi von TomTom eingebaut. Erlaubt?

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    • Dein Beifahrer darf auf seinem Handy eine BlitzerApp laufen haben. Da gab es sogar schon Gerichtsurteile drüber. Es ist lediglich für den Fahrer verboten.

      § 23b Abs. 1b StVO richtet sich NUR an den Fahrer: „Wer ein Fahrzeug führt, darf…“ Mit anderen Worten: der Beifahrer darf alles. Er darf Blitzerapps, Navis mit Warnfunktion und sogar Radarwarner während der Fahrt betreiben. Er darf auch während der Fahrt mit dem Fahrer sprechen und sagen „Du, mein Radarwarner hat gerade gepiept.“ Ob das Gerät jetzt vom Fahrer oder vom Beifahrer betrieben wird, richtet sich nach den Umständen. Ist das Gerät fest oder auch lose im Auto montiert, wird es eher dem Fahrer zuzurechnen sein. Hat der Beifahrer das Gerät in der Hand, auf dem Schoß, in der Tasche oder sonst am Körper, wird es vom Beifahrer betrieben, auch wenn es dem Fahrer gehört.

      tschuschke.eu/blitzer-app-laut…boten-was-bleibt-erlaubt/
      Fährst Du rückwärts an den Baum, verkleinert sich der Kofferraum!

      89.012 km ---> ~ 6,56 l / 100 km bei sparsamster Fahrweise
    • WHeimann schrieb:

      Dein Beifahrer darf auf seinem Handy eine BlitzerApp laufen haben. Da gab es sogar schon Gerichtsurteile drüber.
      Unabhängig vom konkreten Thema: Da wir in D keine Präjudiz haben, kann ein anderes Gericht in einem gleich aussehenden Fall (identische Fälle gibt es in der Justiz äußerst selten) auch anders urteilen. Selbst Urteile von Bundesgerichten sind nicht davor gefeit (da aber dann eher ältere, bei denen sich die Bedingungen, z. B. die gesellschaftliche Sicht oder auch die Rechtslage geändert haben).
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
      Cee'd Sporty Wagon Edition 7

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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Moin....

      also mal ehrlich, wer vor dem Blitzer zu schnell ist runter bremst und danach wieder aufs gas latscht ( also Zivilfahrzeug hinter einem ) der bekommt eh einen rein wegen Vorsatz ( da spielt der Radarwarner keine Rolle mehr ) da der Fahrzeugführer vorsätzlich die zugelassen Höchstgeschwindigkeit nach dem Blitzer überschritten hat ( am besten noch die Videoaufzeichung aus dem Zivi Fahrzeug und dann wirds lustig ) , das ist dan Vorsatz wegen der Geschwindigkeit und ehrlich gesagt, da darf die Pappe dann auch ruhig für 3 Monate weg sein.

      Gruß
      Axel
    • LordofCarni schrieb:

      und ehrlich gesagt, da darf die Pappe dann auch ruhig für 3 Monate weg sein.
      Richtig, und wenn man sowas dann öfter hat (also mehrfach in z. B. 2 Jahren - das Thema hatten wir hier ja auch schon - dann kann auch ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen).
      Aber ganz ehrlich, mich erschreckt immer wieder, wie nach Gründen für vorsätzliche Verstöße gegen gesetzliche Regelungen gesucht wird bzw. man sich mit diversen Mitteln vor dem Erwischen schützen will. Ich glaube kaum, daß man das bei seinen Kindern durchgehen lassen (gut, da sind die Eltern das Gesetz) oder beim Arbeitgeber gut finden würde. ?(
      :bye:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Also ich würde das ganze, für den Threadersteller wie folgt zusammen fassen wollen:

      Wenn du 100% auf Nummer sicher gehen willst, dich eh an die Geschwindigkeitsbegrenzungen hältst und auch vielleicht eh noch nicht in der Sitiuation warst, lieber auf den Straßenverkehr zu achten anstatt stur auf den Tacho zu glotzen und dadurch von ner Blitze erwischt wurdest (einzige Begründung warum ich es vlt. mal nutzen wollen würde), dann lass es halt einfach deaktiviert.

      Wenn du glaubst es hat irgendeinen Nutzen für dich und möchtest es verwenden dann mach, denn:
      1. Ist es eh recht schwierig, dir die Nutzung nachzuweisen (wie einige schon geschrieben haben)
      und 2. Gibt es weder ein klares Verbot für die Benutzung solcher Dienste im Fahrzeug, noch eine klare, gesetzliche Erlaubnis. Damit befindet sich die ganze Geschichte eher in Richtung Grauzone.
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    • Ich hab mir das schon genau durchgelesen und bin Bezüglich der Grauzone weiterhin der Meinung.

      Der Wortlaut aus dem Originaltext des Urteils lautet, dass das "betreiben" solcher Geräte untersagt ist. Da steht nichts von "wenn man das ausschaltet ist es okay". Bedeutet aber weiterhin, dass du, um dem Urteil zu entsprechen, das Navi aus der Karre rausrupfen müsstest. Was im Umkehrschluss allerdings niemand von dir verlangen kann.
      Ist also scheinbar bei dem Link von WHeimann einfach schlecht oder falsch zusammengefasst.
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    • heresyGT schrieb:

      Der Wortlaut aus dem Originaltext des Urteils lautet

      a) fehlende Präjudiz in Deutschland, also nicht zu sehr darauf verlassen.
      b) aus dem Urteil:
      Rz 21: Das von dem Betroffenen während seiner Fahrt am Armaturenbrett seines Fahrzeugs befestigte und eingeschaltete Smartphone, auf dem zu diesem Zeitpunkt die zuvor installierte sog. Blitzer-App des Herstellers C. betriebsbereit angezeigt wurde, stellt ein technisches Gerät dar, das während dieser konkreten Fahrt dazu bestimmt gewesen ist, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

      Rz 23: Zwar kann ein Mobiltelefon in Gestalt eines Smartphones für viele verschiedene Zwecke genutzt werden. Wenn der Benutzer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert oder installieren lässt und diese Blitzer-App während der Fahrt aufruft, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gibt er seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet die neue Zweckbestimmung, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zwar verfügt das Smartphone immer noch über weitere Funktionen, dies ändert aber nichts an der aus Benutzersicht konkret bestimmten Zweckrichtung. Die insoweit vorliegende Fallkonstellation ist daher vergleichbar mit der Benutzung mobiler Navigationsgeräte, die über eine sog. Ankündigungsfunktion verfügen. Bei dieser Funktion werden dem Kraftfahrer die einprogrammierten Geschwindigkeitskontrollstellen jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Auch diese Navigationsgeräte haben primär den Zweck, dem Nutzer den Weg zu seinem Ziel zu weisen. Dass bei Navigationssystemen mit Ankündigungsfunktion die Ankündigung nur eine unter vielen anderen Funktionen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass diese Geräte dem Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO unterfallen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 23, Rn. 35; Lütkes-Bachmeier, Straßenverkehrsrecht, Bd. 2, Stand Sept. 2014, § 23, Rn. 30a; Kärger in DAR-Extra 2011, 711; Hufnagel in NJW 2008, 621 (622)).

      Rz 28: Die daraufhin in § 23 Abs. 1b StVO aufgenommene Regelung soll deshalb auch nach der amtlichen Begründung des Verordnungsgesetzgebers zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen. Die Regelung soll verhindern, dass sich Kraftfahrer durch technische Vorkehrungen im Kraftfahrzeug Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen können. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung: „Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab. Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Würde das Verbot solche Geräte untersagen, die zur Warnung oder Störung geeignet sind, so wären Polizei und Behörden mit dem Nachweis überfordert. Nicht erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die hierfür aber nicht primär bestimmt sind. Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z.B. Zielführung und Warnfunktion), bei denen aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Im Interesse des Vollzugs wird neben dem tatsächlichen Betreiben auch das betriebsbereite Mitsichführen untersagt. Anderenfalls müsste für den Nachweis eines Verstoßes in jedem Einzelfall belegt werden, dass das Gerät tatsächlich betrieben worden ist; dies wäre nicht praktikabel.(..) Satz 2 beschränkt nicht den Umfang der Regelung auf die dort genannten Geräte, sondern dient der Verdeutlichung und dem Verständnis“ (Begr. zur 35. ÄndVVStVR v. 14.12.2001, VkBl. 2002, 142 ff., vgl. auch Hentschel/König/Dauer/König, 43. Aufl., § 23 StPO, Rn. 5/6).

      Du hast es also eigentlich richtig interpretiert - nur außer Acht gelassen, daß das Aktivieren der Funktion des Navis mit dem Starten der App auf dem Smartphone gleichzusetzen ist.
      Man sollte sich also ziemlich sicher sein, daß die Funktion wieder deaktiviert werden kann, bevor man sie aktiviert - nicht daß man tatsächlich "das Navi aus der Karre rausrupfen" muß ... 8o
      :bye:
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    • Aha, interessant. Naja Gesetzestexte und der ganze Bla* waren nie meine Stärke.

      Fest steht jedoch eins, und das wird in dem Link tatsächlich richtig bezogen auf die Smartphones zusammengefasst.

      Um dir nachweisen zu können, dass du die Blitzerwarnung aktiviert hast müssen sie erstmal irgendeinen Anlass dazu haben, was schonmal vorraussetzt, dass du an ein sehr fragwürdiges Exemplar eines deutschen Polizeibeamten getroffen bist.
      Des weiteren müsste man deinen fahrbaren Untersatz konfiszieren, was nicht im geringstem verhältnismäßig zum Tatvorwurf wäre.
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    • Hm wieso wird das "auf die Smartphones zusammengefasst" - also das klingt so wie "nur auf die Smartphones zusammengefasst"?
      Da wird auch auf die "Benutzung mobiler Navigationsgeräte, die über eine sog. Ankündigungsfunktion verfügen" eingegangen. Und die "amtliche Begründung des Verordnungsgesetzgebers" zur Aufnahme der Regelung in die StVO läßt ja auch keinen Zweifel, oder? ?(

      Konfiszieren ist nicht nötig, inspizieren reicht da schon - bei Feststellung der aktivierten Funktion wird eine Beweisaufnahme vorgenommen.
      Und wir sprachen hier zuletzt durchaus von einem Anlaß. Insofern wäre der/die kontrollierende Polizeibeamte kein fragwürdiges Exemplar.

      Aber erkläre uns mal ganz ehrlich, warum Du (wie so manch anderer) so vehement das "Recht" auf bewußte Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. den Schutz vor Verfolgung dieser verteidigst. Welche nichtsubjektiven Gründe gibt es da denn? :kopfkratz:
      :bye:
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    • Konfiszieren ist nicht nötig, inspizieren reicht da schon - bei Feststellung der aktivierten Funktion wird eine Beweisaufnahme vorgenommen.
      Ja, und das kann der Polizeibeamte nur, wenn du ihn lässt. Du lässt ihn nicht, was dein gutes Recht ist und dich per Gesetz nicht verdächtig macht, also muss er dein Fahrzeug konfiszieren.

      entejens schrieb:

      Und wir sprachen hier zuletzt durchaus von einem Anlaß. Insofern wäre der/die kontrollierende Polizeibeamte kein fragwürdiges Exemplar.
      Erkläre mir mal bitte eine Situation, in der diese Rechtsprechung in der Realität durchgesetzt wird, wo das Sinn ergibt. Kann mir in meinem (durchaus manchmal recht kreative Früchte tragenden) Kopf kein Szenario ausmalen.

      Es ist doch durchaus fragwürdig, warum jemand einem Individuum unterstellen sollte - und das tust du ja unter anderem - dass "Blitzerwarnungen" den einzigen Grund haben, dem Fahrer zu ermöglichen außerhalb von "Warnbereichen" vorsätzlich so schnell wie möglich zu fahren.
      Ich finde es grundsätzlich zum Beispiel sehr anstrengend, ständig darauf zu achten, dass ich ja nicht 11 km/h + zu schnell bin, weil ich auch kein Auto mit Headupdisplay besitze. Es gibt Situationen, wo laut meiner Ansicht im Straßenverkehr die Augen auf der Straße und nicht auf das Zentraldisplay gerichtet sein sollten. Von daher kann ich den Wunsch mancher, nach Blitzerwarn-Systeme durchaus nachvollziehen.
      Außerden erlebe ich es immer wieder, auf meiner täglichen Fahrtstrecke gibt es zum Beispiel zwei Schilder, die auf Geschwindigkeitsbeschränkungen hinweisen, die entweder extrem verdreckt oder so mit der Flora verwachsen sind, dass diese kaum lesbar sind. Wenn ich mir dann auchnoch vorstelle, jemand ortsfremdes übersieht diese Schilder, und kurz danach folgt eine wirtschaftlich geschickt Platzierte Radarfalle, dann entsteht eine unvorteilhafte Situation für den Fahrer. Klar kann er dann rechtlich dagegen vorgehen, aber dies ist ein langwieriger Prozess, der auch Geld kostet. Recht haben und Recht bekommen sind ohnehin strikt von einander zu trennen und daher sollte man stets abwägen, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen.
      Perfiderweise kann ich mir vorstellen, dass damit auch oft kalkuliert wird, denn bei Geschwindigkeitskontrollen geht es - zu Unrecht - leider halt doch oft um finanzielle Interessen.
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    • Also mal rein eben zum Thema; Bei meinem Sportage war es aus. Aktivieren geht problemlos. Würde das natürlich nie verwenden da nicht erlaubt. :whistling:
      Und ja, es nutzt Datenvolumen. Auch die Blitzer werden über Kia Connect aktualisiert. Es werden nämlich auch moblie Blitzer angegeben. Schon 1x vorgekommen. Natürlich nicht bei mir. :P Über den den WLAN Hotspot des Handys werden die Daten geladen.
      Der datenverbrauch ist aber relativ gering. Ich hatte nun so +/- 5MB am Tag bei 3-4 Stunden im Auto unterwegs.

      LG