Geschwindigkeitsbeschränkung "Mo-Fr x-y Uhr" gilt auch an Feiertagen (OLG Brandenburg)

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    • Geschwindigkeitsbeschränkung "Mo-Fr x-y Uhr" gilt auch an Feiertagen (OLG Brandenburg)

      Ich bin in diesem Jahr am Männertag geblitzt worden - Tempo 30 mit Zusatzschild "Mo-Fr 6-17 h" (abgesehen davon, daß h "Stunde" und nicht "Uhr" heißt, das wäre auch mal ein Thema für Juristen), bin da knapp über den ansonsten erlaubten 50 gefahren (war innerorts). Die Beschränkung hatte ich bewußt ignoriert, weil ich kurz vorher wieder mal gehört bzw. gelesen hatte, daß das an bundesweiten Feiertagen nicht gültig ist.
      Auf meine Nachfrage beim ADAC erhielt ich folgende Antwort:
      Die Zusatzschilder „Mo-Fr 6-17” gelten - ohne klarstellenden Zusatz „auch an Feiertagen” - nicht an gesetzlichen Feiertagen.
      Bezüglich der weiteren Vorgehensweise kam dann:
      ... bei der von mir mitgeteilten rechtlichen Informationen handelt es sich um eine Rechtsmeinung, welche jedoch auch von Kollegen so vertreten wird (vgl. Prof. Dr. Helmut Janker in: NZV 2004, 120). Es wäre durchaus denkbar, dass ein Richter vor Ort eine andere Rechtsauffassung teilt.
      Momentan bleibt jedoch nur abzuwarten, ob ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergeht. Sollte ein solcher ergehen, muss ich raten, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten.

      Da war ich beruhigt, es kam auch nix. :angel:

      Jetzt weiß ich, daß ich da durchaus Glück hatte, denn hätte die Behörde in den möglichen 3 Monaten nach dem Blitzen von diesem Urteil Kenntnis erhalten, dann hätte ich wohl doch blechen müssen - und ein Fahrverbot im ungünstigsten Fall noch dazu erhalten :kotz: . Da scheint sich wohl die andere Rechtsauffassung durchzusetzen, wobei ich nicht weiß, welchen Einfluß das Zusatzschild "Kinder" im konkreten Fall auf die Entscheidung hatte ... :suspect:
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
      Cee'd Sporty Wagon Edition 7

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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Spitzfindig betrachtet erscheint es auch logisch, dass solche Beschränkungen ohne entsprechenden Zusatzhinweis auch an Feiertagen ihre Gültigkeit behalten. Auch ein Feiertagmontag bleibt nunmal ein Montag. Das ändert aber nix an der Schwachsinnigkeit dieser Regelung, denn worin unterscheidet sich ein Feiertag von einem Sonntag oder gar einem Samstag, der im Prinzip auch ein Werktag ist?
    • von einem sonntag unterscheidet sich der feiertag wenig bis gar nicht (letzteres wohl im verkehrsbereich). daß der sonnabend zu den werktagen gehört, ist für mich logisch, da haben geschäfte geöffnet usw. und genau da ist für mich die krux - denn viele (nicht alle) per schild "mo-fr" oder "mo-sa" geregelten dinge, z. b. geschwindigkeiten oder park-/halteverbote, beruhen ja auf den verkehrsbedingungen an einem "normalen" werktag, nicht aber an einem nicht-wochenend- bzw. feiertag, an diesen sind schule, kindergarten, geschäfte usw. geschlossen. und wenn eine geschwindigkeit von 50 auf 30 runtergesetzt wird, weil da z. b. eine schule ist, dann ist diese beschränkung an einem sonnabend, sonntag oder feiertag ohne grundlage. genauso gilt ja eine aufgrund einer baustelle festgelegte geschwindigkeitsbeschränkung (beide schilder gemeinsam) nach ende der baustelle automatisch nicht mehr.
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
      Cee'd Sporty Wagon Edition 7

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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*