Hi all,
hier ein Beitrag vom MDR (Sendung heute, 20:15 Uhr):
Das Auto bleibt liegen und eine Reparatur steht an. Meist ist das ein Fall von Abnutzung durch viele Kilometer. Manchmal liegt der Fehler aber bereits im Produkt selbst. Was man tun kann, wenn der Neuwagen Mängel aufweist und welche Rechte man als Kunde gegenüber Herstellern und Verkäufern hat, erklärt "Escher - Der MDR-Ratgeber".
Der Fall aus der Sendung
Elke H. aus Sachsen-Anhalt ist verzweifelt. Der Wagen, den sie von der Vertragswerkstatt als neues Modell gekauft hat, gibt nach wenigen tausend Kilometern plötzlich auf offener Straße den Geist auf – Diagnose: Motorschaden. Frau H. soll über 3.000 Euro für einen neuen Motor zahlen. Weil ihr der große Schaden komisch vorkommt beauftragt ihr Anwalt einen Gutachter, der den Grund für den Vorfall schnell feststellt. Ein Fehler des Herstellers! Denn im Motor war eine zu kurze Schraube eingebaut. Und noch mehr kommt ans Licht: Sowohl der Hersteller als auch die Werkstatt wussten von dem Mangel, denn der Autobauer hatte in einer Service-Aktion bereits drei Jahre zuvor die Werkstätten darüber informiert. Frau H. fühlt sich verschaukelt und zwischen Hersteller und Werkstatt hin- und her geschoben. Seit Monaten wartet ihr Auto nun schon auf die notwendige Reparatur und jeden Morgen muss sie zu Fuß und mit dem Bus einen weiten Weg zur Arbeit fahren.
Tipps
Sachmängel:
Für fehlerhafte Produkte haftet grundsätzlich der Hersteller. Voraussetzung für die Produkthaftung ist, dass der Fehler des Herstellers den Schaden beim Verbraucher verursacht hat. Diesen Zusammenhang muss der Geschädigte beweisen.
Gewährleistung:
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums steht der Händler für Mängel an der Ware ein und muss diese beheben.
Garantie:
Diese ist meist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Hier kann dieser in der Regel verlangen, dass der Käufer das Produkt beim Hersteller abgibt oder auf eigene Kosten dorthin schickt.
Herstellergarantien für Neuwagenkäufer:
Sie beziehen sich meist auf Nachbesserungen oder Fehlerbeseitigungen, werden aber von Hersteller zu Hersteller sehr unterschiedlich gestaltet. Seine Ansprüche muss der Käufer gegenüber der Vertragswerkstatt des Herstellers geltend machen, der die Garantieleistungen in dessen Auftrag erbringt.
Urteile
Reparaturkostengarantieansprüche bei Gebrauchtwagen
Der Bundesgerichtshof erklärte eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der der Käufer seine Garantieansprüche verliert, wenn er die vom Hersteller vorgesehenen Inspektionsintervalle nicht einhält. Die Reparaturkostengarantie sollte danach auch dann entfallen, wenn ein Zusammenhang des Mangels mit der versäumten Wartung fehlt. Eine solche Klausel benachteilige den Käufer unangemessen, urteilten die Bundesrichter (Az. VIII ZR 251/06).
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Wie liegen die Garantieansprüche bei Gebrauchtwagen?
Gewährleistung vom Händler
Kunden müssen Gewährleistungsansprüche dort geltend machen, wo sie gekauft haben. Der Händler muss dazu die Ursache des Schadens nachprüfen können. So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Autobesitzers, der die Reparatur von einer anderen Werkstatt hatte vornehmen lassen, dem Händler jedoch die Kosten mit Verweis auf die Gewährleistung in Rechnung stellen wollte (Az. VIII ZR 100/04).
Neuwagen: Fabrikneu nur zwölf Monate
Damit der Händler ein Auto noch als fabrikneu verkaufen kann, darf es vom Datum seiner Herstellung an maximal zwölf Monate beim Autohändler ( Lager des Herstellers ) gestanden haben. So urteilte der Bundesgerichtshof im Fall eines Mannes, der von seinem Händler eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt hatte, weil der erworbene Neuwagen bereits vor 19 Monaten hergestellt wurde. Die Bundesrichter gaben ihm Recht (Az. VIII ZR 227/02).
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Das Auto bleibt liegen und eine Reparatur steht an. Meist ist das ein Fall von Abnutzung durch viele Kilometer. Manchmal liegt der Fehler aber bereits im Produkt selbst. Was man tun kann, wenn der Neuwagen Mängel aufweist und welche Rechte man als Kunde gegenüber Herstellern und Verkäufern hat, erklärt "Escher - Der MDR-Ratgeber".
Der Fall aus der Sendung
Elke H. aus Sachsen-Anhalt ist verzweifelt. Der Wagen, den sie von der Vertragswerkstatt als neues Modell gekauft hat, gibt nach wenigen tausend Kilometern plötzlich auf offener Straße den Geist auf – Diagnose: Motorschaden. Frau H. soll über 3.000 Euro für einen neuen Motor zahlen. Weil ihr der große Schaden komisch vorkommt beauftragt ihr Anwalt einen Gutachter, der den Grund für den Vorfall schnell feststellt. Ein Fehler des Herstellers! Denn im Motor war eine zu kurze Schraube eingebaut. Und noch mehr kommt ans Licht: Sowohl der Hersteller als auch die Werkstatt wussten von dem Mangel, denn der Autobauer hatte in einer Service-Aktion bereits drei Jahre zuvor die Werkstätten darüber informiert. Frau H. fühlt sich verschaukelt und zwischen Hersteller und Werkstatt hin- und her geschoben. Seit Monaten wartet ihr Auto nun schon auf die notwendige Reparatur und jeden Morgen muss sie zu Fuß und mit dem Bus einen weiten Weg zur Arbeit fahren.
Tipps
Sachmängel:
Für fehlerhafte Produkte haftet grundsätzlich der Hersteller. Voraussetzung für die Produkthaftung ist, dass der Fehler des Herstellers den Schaden beim Verbraucher verursacht hat. Diesen Zusammenhang muss der Geschädigte beweisen.
Gewährleistung:
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums steht der Händler für Mängel an der Ware ein und muss diese beheben.
Garantie:
Diese ist meist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Hier kann dieser in der Regel verlangen, dass der Käufer das Produkt beim Hersteller abgibt oder auf eigene Kosten dorthin schickt.
Herstellergarantien für Neuwagenkäufer:
Sie beziehen sich meist auf Nachbesserungen oder Fehlerbeseitigungen, werden aber von Hersteller zu Hersteller sehr unterschiedlich gestaltet. Seine Ansprüche muss der Käufer gegenüber der Vertragswerkstatt des Herstellers geltend machen, der die Garantieleistungen in dessen Auftrag erbringt.
Urteile
Reparaturkostengarantieansprüche bei Gebrauchtwagen
Der Bundesgerichtshof erklärte eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der der Käufer seine Garantieansprüche verliert, wenn er die vom Hersteller vorgesehenen Inspektionsintervalle nicht einhält. Die Reparaturkostengarantie sollte danach auch dann entfallen, wenn ein Zusammenhang des Mangels mit der versäumten Wartung fehlt. Eine solche Klausel benachteilige den Käufer unangemessen, urteilten die Bundesrichter (Az. VIII ZR 251/06).
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Wie liegen die Garantieansprüche bei Gebrauchtwagen?
Gewährleistung vom Händler
Kunden müssen Gewährleistungsansprüche dort geltend machen, wo sie gekauft haben. Der Händler muss dazu die Ursache des Schadens nachprüfen können. So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Autobesitzers, der die Reparatur von einer anderen Werkstatt hatte vornehmen lassen, dem Händler jedoch die Kosten mit Verweis auf die Gewährleistung in Rechnung stellen wollte (Az. VIII ZR 100/04).
Neuwagen: Fabrikneu nur zwölf Monate
Damit der Händler ein Auto noch als fabrikneu verkaufen kann, darf es vom Datum seiner Herstellung an maximal zwölf Monate beim Autohändler ( Lager des Herstellers ) gestanden haben. So urteilte der Bundesgerichtshof im Fall eines Mannes, der von seinem Händler eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt hatte, weil der erworbene Neuwagen bereits vor 19 Monaten hergestellt wurde. Die Bundesrichter gaben ihm Recht (Az. VIII ZR 227/02).