Sachmängel, Gewährleistung, Garantie, Herstellergarantien für Neuwagenkäufer

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    • Sachmängel, Gewährleistung, Garantie, Herstellergarantien für Neuwagenkäufer

      Hi all,

      hier ein Beitrag vom MDR (Sendung heute, 20:15 Uhr):

      Das Auto bleibt liegen und eine Reparatur steht an. Meist ist das ein Fall von Abnutzung durch viele Kilometer. Manchmal liegt der Fehler aber bereits im Produkt selbst. Was man tun kann, wenn der Neuwagen Mängel aufweist und welche Rechte man als Kunde gegenüber Herstellern und Verkäufern hat, erklärt "Escher - Der MDR-Ratgeber".

      Der Fall aus der Sendung

      Elke H. aus Sachsen-Anhalt ist verzweifelt. Der Wagen, den sie von der Vertragswerkstatt als neues Modell gekauft hat, gibt nach wenigen tausend Kilometern plötzlich auf offener Straße den Geist auf – Diagnose: Motorschaden. Frau H. soll über 3.000 Euro für einen neuen Motor zahlen. Weil ihr der große Schaden komisch vorkommt beauftragt ihr Anwalt einen Gutachter, der den Grund für den Vorfall schnell feststellt. Ein Fehler des Herstellers! Denn im Motor war eine zu kurze Schraube eingebaut. Und noch mehr kommt ans Licht: Sowohl der Hersteller als auch die Werkstatt wussten von dem Mangel, denn der Autobauer hatte in einer Service-Aktion bereits drei Jahre zuvor die Werkstätten darüber informiert. Frau H. fühlt sich verschaukelt und zwischen Hersteller und Werkstatt hin- und her geschoben. Seit Monaten wartet ihr Auto nun schon auf die notwendige Reparatur und jeden Morgen muss sie zu Fuß und mit dem Bus einen weiten Weg zur Arbeit fahren.

      Tipps
      Sachmängel:
      Für fehlerhafte Produkte haftet grundsätzlich der Hersteller. Voraussetzung für die Produkthaftung ist, dass der Fehler des Herstellers den Schaden beim Verbraucher verursacht hat. Diesen Zusammenhang muss der Geschädigte beweisen.

      Gewährleistung:
      Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums steht der Händler für Mängel an der Ware ein und muss diese beheben.

      Garantie:
      Diese ist meist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Hier kann dieser in der Regel verlangen, dass der Käufer das Produkt beim Hersteller abgibt oder auf eigene Kosten dorthin schickt.

      Herstellergarantien für Neuwagenkäufer:
      Sie beziehen sich meist auf Nachbesserungen oder Fehlerbeseitigungen, werden aber von Hersteller zu Hersteller sehr unterschiedlich gestaltet. Seine Ansprüche muss der Käufer gegenüber der Vertragswerkstatt des Herstellers geltend machen, der die Garantieleistungen in dessen Auftrag erbringt.

      Urteile
      Reparaturkostengarantieansprüche bei Gebrauchtwagen
      Der Bundesgerichtshof erklärte eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der der Käufer seine Garantieansprüche verliert, wenn er die vom Hersteller vorgesehenen Inspektionsintervalle nicht einhält. Die Reparaturkostengarantie sollte danach auch dann entfallen, wenn ein Zusammenhang des Mangels mit der versäumten Wartung fehlt. Eine solche Klausel benachteilige den Käufer unangemessen, urteilten die Bundesrichter (Az. VIII ZR 251/06).

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      Wie liegen die Garantieansprüche bei Gebrauchtwagen?
      Gewährleistung vom Händler
      Kunden müssen Gewährleistungsansprüche dort geltend machen, wo sie gekauft haben. Der Händler muss dazu die Ursache des Schadens nachprüfen können. So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Autobesitzers, der die Reparatur von einer anderen Werkstatt hatte vornehmen lassen, dem Händler jedoch die Kosten mit Verweis auf die Gewährleistung in Rechnung stellen wollte (Az. VIII ZR 100/04).

      Neuwagen: Fabrikneu nur zwölf Monate
      Damit der Händler ein Auto noch als fabrikneu verkaufen kann, darf es vom Datum seiner Herstellung an maximal zwölf Monate beim Autohändler ( Lager des Herstellers ) gestanden haben. So urteilte der Bundesgerichtshof im Fall eines Mannes, der von seinem Händler eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt hatte, weil der erworbene Neuwagen bereits vor 19 Monaten hergestellt wurde. Die Bundesrichter gaben ihm Recht (Az. VIII ZR 227/02).
    • Ergänzung nach vielen Monden: In den Garantiebedingungen von KIA heißt es ja u. a., daß die Garantie erlischt, wenn "das Kia Automobil nicht nach den Kia Wartungs- oder Reparaturrichtlinien instand gesetzt oder gewartet worden ist,"
      Dazu, und das als Hinweis an alle, die (aus welchen Gründen auch immer) die Inspektionen nicht bei von KIA autorisierten Werkstätten durchführen lassen (ich interpretiere das nämlich so, daß KIA sagt, die anderen können gar nicht nach KIA-Richtlinien warten oder instand setzen), habe ich einen Beschluß vom BGH vom letzten Jahr gefunden (VIII ZR 349/11). Dort heißt es: "Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die zitierte Klausel schränke die Hauptleistungspflicht der Verkäuferin aus der Garantiezusage nicht ein, sondern beschreibe lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Verkäuferin ihr Garantieversprechen abgegeben habe. Die Klausel unterliegt daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen." (Hintergrund war hier der Kauf eines Gebrauchtwagens). Als wichtiger Punkt wurde im Beschluß der Unterschied zwischen extra bezahlter und nicht extra bezahlter Garantie hervorgehoben. Bei extra bezahlter, also zusätzlich gekaufter Garantie "bildet aus Kundensicht das von ihm zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen des Garantiegebers, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils einstehen zu wollen. In diesem Fall korrespondieren die Einstandspflicht und das dafür zu zahlende Entgelt als gegenseitige Hauptleistungspflichten miteinander. Macht der Garantiegeber seine Einstandspflicht über die Entgeltvereinbarung hinaus zusätzlich von einer bestimmten Art der Durchführung der Wartungsarbeiten abhängig, stellt sich dies aus Kundensicht als Einschränkung der (entgeltlichen) Hauptleistungspflicht des Garantiegebers dar. Derartige Klauseln unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB." :!:
      Meines Erachtens ist das entgegengesetzt zu dem von fiesalsbrother erwähnten Urteil von 2006 (VIII ZR 251/06) zu verstehen.
      :bye:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Nach der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 2 jahren ist die weitere Garantie eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers. Hierfür kann er seine Bedingungen festlegen. Falls die nicht eingehalten werden ist die freiwillig gegeben Garantie hinfällig. In meinem Serviceheft prangt zudem ein schöner Aufkleber von KIA:

      Fährst Du rückwärts an den Baum, verkleinert sich der Kofferraum!

      89.012 km ---> ~ 6,56 l / 100 km bei sparsamster Fahrweise
    • WHeimann schrieb:

      Nach der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 2 jahren ist die weitere Garantie eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers. Hierfür kann er seine Bedingungen festlegen. Falls die nicht eingehalten werden ist die freiwillig gegeben Garantie hinfällig.

      Richtig, Gewährleistung (besser Sachmangelhaftung) und Garantie sind zwei verschiedene Dinge (siehe mein Beitrag hier) - allerdings hat das nix mit danach zu tun, eine Garantie kann auch parallel zur Gewährleistung gegeben werden - z. B. die Mobilitätsgarantie von KIA.

      Es ist im Beschluß aber auch ganz deutlich der Unterschied zwischen einer zusätzlich gekauften und einer dem Produkt gewissermaßen mitgegebenen Garantie dargestellt worden. Bei einer zusätzlich gekauften Garantie besteht die Gegenleistung zur Garantie im Kaufpreis derselben, weitere Bedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB, können also ungültig sein. Bei der mitgegebenen Garantie besteht die Gegenleistung zur Garantie z. B. im Einhalten von vorgebenen Wartungs- und Inspektionsrichtlinien.

      Ich hatte das vor allem deswegen geschrieben, weil man oft hört oder liest: Die vom Hersteller autorisierten Werkstätten sind mir zu teuer, ich geh zum Schrauber nebenan, der kostet nur die Hälfte. Aber wenn es dann mal um die Garantie geht, die der Hersteller dann nicht gibt, ist das Jammern laut und groß und das Geschimpfe auf den Hersteller bzw. die Werkstatt ebenso - aber wohl unberechtigt.
      :bye:
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    • entejens schrieb:

      aber wohl unberechtigt.
      Nein, berechtigt!
      Der Aufkleber auf dem Serviceheft ist auch Unsinn. Traurig, dass ein Händler es nötig hat seine Kunden so zu täuschen. Er sollte es mal mit Qualität und Service versuchen.
      Es müssen - auch laut Garantiebedingungen - lediglich der Wartungsplan nach Herstellervorgaben eingehalten werden. Diese Vorgaben kann sich jede Werkstatt von dem online-Portal des jeweiligen Hersteller besorgen. Leider verzichten viele Werkstätten darauf, weil sie das bezahlen müssen und auch das Lesen Arbeit bedeutet. Und dann kann es Ärger geben, weshalb es zu empfehlen ist einen Servicepartner zu besuchen.

      Unabhängig von einer eventuellen Inhaltskontrolle nach §307ff BGB (ehem. AGBG) unterliegen die Neuwagengarantien auch der GVO 461/2010! Und demnach darf die Wartung überall gemacht werden und die Hersteller haben den Werkstätten den Zugang zu den notwendigen Informationen zu ermöglichen.

      mfg Carsten
    • KLeine Anmerkung:
      Es muss der Wartungsplan und auch der Ausdruck vom Fehlerspeicher sein.
      Außerdem sehen die anderen Werkstätten nicht, ob es noch Qualitätsverbesserungen" von Kia gibt, also dann werden einige Teile u.U. beim Kundendienst ausgetauscht, ohne dass der Kunde es wirklich mitbekommt (bei allen Hersteller so).
      Werden diese Arbeiten nicht ausgeführt und es kommt zu einem Schaden, ist die 7-Jahresgarantie nicht mehr gewärleistet.

      Bleibt also jedem selbst überlassen, ob man die paar eingesparten Euros wirklich auf Dauuer einspart.

      Wir hatten gerade eine Garantieprüfung im Haus und eine Garantie wurde nicht akzeptiert. Wir mussten sie selbst tragen, weil dr Kunde keinen Wartungsplan+Ausdruck vom Fehlerspeicher nachweisen konnte.
      Für uns war immer klar, dass ein Stempel im Serviceheft drin sein muss, aber so ist es nicht. Der Stempel reicht nicht aus, der Wartungsplan+Ausdruck vom Fehlerspeicher muss vorzeigbar sein und in der Akte abgelegt sein.
    • @Eisente
      Ich denke, doch unberechtigt. Auch wenn in Deutschland Urteile (oder Beschlüsse) keine präjudizierende Wirkung haben (im Gegensatz zu den USA), so sind Entscheidungen von Gerichten auf Bundesebene (BGH, BVerwG, BSG, BAG, BFH) wohl schon als richtungsweisend für nachfolgende Fälle zu betrachten. Und wenn ein Hersteller oder ein Händler eine Garantie gibt (was eben eine freiwillige Leistung ist), so kann er auch die Rahmenbedingungen dafür aufstellen (sofern sie halt den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, §§ 309, 308, 307 BGB). Der Beschluß vom BGH schließt ja eine Anwendung der genannten GVO nicht aus, ich vermute mal, die GVO und der Beschluß widersprechen sich überhaupt nicht.
      Und du schreibst ja selber, daß viele Werkstätten darauf verzichten, sich die Vorgaben vom Hersteller zu holen (aus welchen Gründen auch immer, "verzichten" bedeutet wohl aber auch, daß der Hersteller den Zugang zu den Informationen ermöglichen, es wird nur nicht genutzt.). Bei denen sollte man dann über "Qualität und Service" reden, wenn sie einem Kunden vielleicht einreden, daß sie selbstverständlich nach den Herstellerrichtlinien arbeiten. Es ist eben wohl recht wahrscheinlich, daß so manche Wald-und-Wiesen-Schrauberei eben nicht nach Herstellervorgaben arbeiten können, weil sie diese gar nicht kennen bzw. möglicherweise nicht entsprechend dokumentieren können.
      Es muß nicht nur der Wartungsplan nach Herstellervorgaben eingehalten werden, auch die Vorgaben für die Inspektion (siehe Garantiebedingungen).
      Im übrigen muß immer der Anspruchstellende nachweisen, daß sein Anspruch berechtigt ist (es gibt Ausnahmen, z. B. die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung). Wenn er das nicht kann, weil die Garantiebedingungen nicht eingehalten worden sind, dann hat er halt Pech und das Jammern ist unberechtigt.
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • entejens schrieb:

      Ich denke, doch unberechtigt. Auch wenn in Deutschland Urteile (oder Beschlüsse) keine präjudizierende Wirkung haben (im Gegensatz zu den USA), so sind Entscheidungen von Gerichten auf Bundesebene (BGH, BVerwG, BSG, BAG, BFH) wohl schon als richtungsweisend für nachfolgende Fälle zu betrachten. Und wenn ein Hersteller oder ein Händler eine Garantie gibt (was eben eine freiwillige Leistung ist), so kann er auch die Rahmenbedingungen dafür aufstellen (sofern sie halt den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, §§ 309, 308, 307 BGB). Der Beschluß vom BGH schließt ja eine Anwendung der genannten GVO nicht aus, ich vermute mal, die GVO und der Beschluß widersprechen sich überhaupt nicht.
      Der Neuwagenhersteller/Importeur hat die GVO anerkannt, sonst könnten die keine Service- oder Vertriebsverträge in der gegebenen Form schließen. Der Gebrauchtwagengarantiegeber hat mit der GVO nichts zu tun. Sind also unterschiedliche Sachverhalte. Nicht immer alles in einen Topf werfen, nur weil es ähnlich aussieht.

      Es muß nicht nur der Wartungsplan nach Herstellervorgaben eingehalten werden, auch die Vorgaben für die Inspektion (siehe Garantiebedingungen).
      Unter Wartungsplan verstehe ich die gesamten Wartungsvorgaben.

      Im übrigen muß immer der Anspruchstellende nachweisen, daß sein Anspruch
      berechtigt ist (es gibt Ausnahmen, z. B. die Beweislastumkehr in den
      ersten 6 Monaten der Gewährleistung). Wenn er das nicht kann, weil die
      Garantiebedingungen nicht eingehalten worden sind, dann hat er halt Pech
      und das Jammern ist unberechtigt.
      Weil man übers Ohr gehauen wird und einem Unrecht geschieht darf man nicht jammern? Der Kunde wird für die Wartung verantwortlich gemacht, hat aber überhaupt keine Möglichkeit diese Forderungen zu erfüllen. Ich habe noch nie bei KIA einen Ausdruck über den Fehlerspeicher bekommen. Ich wurde auch noch nie informiert, welche Serviceaktionen anstehen. Ich kann nicht überprüfen, ob die KIA Werkstatt tatsächlich alle KTIs beachtet hat. Ich kann mich nicht einmal über die KTIs informieren. Den KIA Partnern muss ich genauso vertrauen, wie jeder freien Bude. Die fehlende Transparenz, hohe Preise, schlechter Service und wissentliche Falschaussagen tragen nicht gerade dazu bei.

      mfg Carsten
    • Eisente schrieb:

      entejens schrieb:

      Ich denke, doch unberechtigt. Auch wenn in Deutschland Urteile (oder Beschlüsse) keine präjudizierende Wirkung haben (im Gegensatz zu den USA), so sind Entscheidungen von Gerichten auf Bundesebene (BGH, BVerwG, BSG, BAG, BFH) wohl schon als richtungsweisend für nachfolgende Fälle zu betrachten. Und wenn ein Hersteller oder ein Händler eine Garantie gibt (was eben eine freiwillige Leistung ist), so kann er auch die Rahmenbedingungen dafür aufstellen (sofern sie halt den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, §§ 309, 308, 307 BGB). Der Beschluß vom BGH schließt ja eine Anwendung der genannten GVO nicht aus, ich vermute mal, die GVO und der Beschluß widersprechen sich überhaupt nicht.
      Der Neuwagenhersteller/Importeur hat die GVO anerkannt, sonst könnten die keine Service- oder Vertriebsverträge in der gegebenen Form schließen. Der Gebrauchtwagengarantiegeber hat mit der GVO nichts zu tun. Sind also unterschiedliche Sachverhalte. Nicht immer alles in einen Topf werfen, nur weil es ähnlich aussieht.

      Richtig, der Anlaß war der Kauf eines Gebrauchtwagens. Allerdings taucht das Wort Gebraucht nur ein einziges Mal im gesamten Beschluß auf (nämlich beim Beschreiben des Kaufvorgangs), es ging aber bei der Revision um die Frage, ob bei einer "unentgeltlichen Garantievereinbarung" weitergehende Klauseln wie die dort zitierte

      Pflichten des Käufers/Garantienehmers
      Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
      1. vor dem Schadenfall
      a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt; …"


      erlaubt sind. Und der BGH entschied, "Da der Kläger die bei einem Kilometerstand von 120.000 vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion entgegen § 4 Ziffer 1a der Garantiezusage nicht bei einer anerkannten Vertragswerkstatt durchführen ließ, verweigert die Beklagte zu Recht eine Zahlung aus der Garantie."

      Da mag einem die Rechtsprechung gefallen oder nicht, sie ist nun mal derzeit so.

      Eisente schrieb:

      entejens schrieb:

      Es muß nicht nur der Wartungsplan nach Herstellervorgaben eingehalten werden, auch die Vorgaben für die Inspektion (siehe Garantiebedingungen).
      Unter Wartungsplan verstehe ich die gesamten Wartungsvorgaben.

      Ok, ich habe das schon so aufgenommen, daß Du beides darunter verstehst. Da es aber zwischen Inspektion und Wartung einen großen Unterschied gibt und nicht wenige recht oberflächlich denken (von Juristen will ich gar nicht erst reden :D ), wollte ich das nur noch einmal hervorheben.

      Eisente schrieb:

      entejens schrieb:

      Im übrigen muß immer der Anspruchstellende nachweisen, daß sein Anspruch berechtigt ist (es gibt Ausnahmen, z. B. die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung). Wenn er das nicht kann, weil die
      Garantiebedingungen nicht eingehalten worden sind, dann hat er halt Pech und das Jammern ist unberechtigt.

      Weil man übers Ohr gehauen wird und einem Unrecht geschieht darf man nicht jammern? Der Kunde wird für die Wartung verantwortlich gemacht, hat aber überhaupt keine Möglichkeit diese Forderungen zu erfüllen.

      Verstehe ich nicht ?(
      1. Wieso wird man übers Ohr gehauen? Es sind keine überraschenden Klauseln da, der Kunde weiß alles vorher und kann die Modalitäten auch jederzeit in seinem Serviceheft nachlesen.
      2. wird der Kunde gar nicht für die Wartung verantwortlich gemacht (außer daß und unter welchen Rahmenbedingungen, aber nicht wo er sie durchführen läßt).
      3. hat er selbstverständlich die Möglichkeit, diese Forderung nach Einhaltung der Inspektions- und Wartungsvorgaben zu erfüllen. Oder wodurch sollte das ihm verwehrt sein?

      Ich habe noch nie bei KIA einen Ausdruck über den Fehlerspeicher bekommen. Ich wurde auch noch nie informiert, welche Serviceaktionen anstehen. Ich kann nicht überprüfen, ob die KIA Werkstatt tatsächlich alle KTIs beachtet hat. Ich kann mich nicht einmal über die KTIs informieren. Den KIA Partnern muss ich genauso vertrauen, wie jeder freien Bude. Die fehlende Transparenz, hohe Preise, schlechter Service und wissentliche Falschaussagen tragen nicht gerade dazu bei.

      Den Ausdruck des Fehlerspeichers habe ich auch nicht bekommen, sehr wohl aber den ausgefüllten "Wartungsplan KIA cee'd (ED) ab Facelift (MY 2010) 1,4 L und 1,6 L Benziner" (Stand Autgust 2010), auf dem ganz unten steht "Auf Kundenwunsch nicht ausgeführte Arbeiten, die aber zum Wartungsplan gehören, führen zum Erlöschen der Werksgarantie." (zugegebenermaßen in kleiner Schrift, es wird aber nur das wiederholt, was im Serviceheft steht und den Garantiebedingungen steht.
      Das Formular beginnt mit den folgenden Punkten:
      1. Alle Service- und Rückrufaktionen bis zum heutigen Zeitpunkt berücksichtigt.
      2. Alle Fehlerspeicher mit dem aktuellen KIA Testgerät auslesen. (Ergebnisse im Feld unten dokumentieren)
      3. Luftfiltereinsatz
      4. ...
      Unten gibt es dann das Feld "Ausgelesene Fehlercodes hier eintragen:" (Code und System), dort ist bei mir entsprechend des Ergebnisses (so hoffe ich) alles mit Strichen versehen.

      Und daß Du das alles nicht bekommen hast und auch keine Information über Serviceaktionen, das spricht ja eher gegen Deinen Schrauber. :thumbdown:

      Ganz ehrlich, ich halte das Einhalten der Inspektions- und Wartungsrichtlinien für eine vollkommen normale Sache, wenn dafür eine Garantie gegeben wird. Es ist doch logisch, daß auch diese Garantie nicht geschenkt wird (und damit meine ich nicht mal primär den finanziellen Aspekt), denn wie der BGH es formuliert sind die Einhaltung der Wartungsmodalitäten die Gegenleistung für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers. Und warum sollte es hier eine Leistung ohne Gegenleistung geben? :noahnung: Nur Absahnen geht eben halt nicht ...
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
      Cee'd Sporty Wagon Edition 7

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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Lies dir die GVO 461/2010 mal durch und verstehe sie!
      In der Zwischenzeit kannst du ja weiterhin Kartelle unterstützen.

      mfg Carsten

      P.S.: Das Inspektionsprotokoll habe ich selbstverständlich erhalten. Aber wie du oben in Würmchens Beitrag lesen kannst, ist ein Strich nicht ausreichend, es wird ein Ausdruck des Fehlerspeichers verlangt. Willkürlich nur von Fremdwerkstätten? Und ob die KTI alle beachtet worden sind kann ich nicht wissen, bin aber der Dumme, wenn das nicht geschehen ist. Egal ob ich beim KIA Partner war oder sonst wo. Auf die Einhaltung der Bedingungen musst du selbst achten und niemand anders, wird dir aber vom Garantiegeber nahezu unmöglich gemacht.
    • Eisente schrieb:

      Lies dir die GVO 461/2010 mal durch und verstehe sie!
      In der Zwischenzeit kannst du ja weiterhin Kartelle unterstützen.

      Das verbitte ich mir, bleib mal bitteschön sachlich :!:

      P.S.: Das Inspektionsprotokoll habe ich selbstverständlich erhalten. Aber wie du oben in Würmchens Beitrag lesen kannst, ist ein Strich nicht ausreichend, es wird ein Ausdruck des Fehlerspeichers verlangt. Willkürlich nur von Fremdwerkstätten? Und ob die KTI alle beachtet worden sind kann ich nicht wissen, bin aber der Dumme, wenn das nicht geschehen ist. Egal ob ich beim KIA Partner war oder sonst wo. Auf die Einhaltung der Bedingungen musst du selbst achten und niemand anders, wird dir aber vom Garantiegeber nahezu unmöglich gemacht.

      Ja, bei Würmchen habe ich das gelesen, daß das Protokoll dabei sein soll. Aber Würmchen hat auch geschrieben "Außerdem sehen die anderen Werkstätten nicht, ob es noch Qualitätsverbesserungen" von Kia gibt, also dann werden einige Teile u.U. beim Kundendienst ausgetauscht, ohne dass der Kunde es wirklich mitbekommt (bei allen Hersteller so).
      Werden diese Arbeiten nicht ausgeführt und es kommt zu einem Schaden, ist die 7-Jahresgarantie nicht mehr gewärleistet."
      Hast Du das überlesen oder ignoriert?
      Daß man das Fehlerprotokoll nur von Fremdwerkstätten verlangt (ich weiß das nicht, das ist Deine Behauptung), könnte eventuell daran liegen, daß die Daten aus dem KIA-Testgerät von den KIA-Werkstätten an KIA übermittelt werden und somit nicht noch einmal vorgelegt werden müssen - :?: Als Frage an Würmchen: Ist das eventuell so? :?:
      Ob die KTI alle beachtet worden sind, ja, das weiß freilich kaum ein Kunde - nur ist die Wahrscheinlichkeit, daß das bei einer KIA-Werkstatt passiert, deutlich geringer als bei einer freien, denn erstere würden dabei so einiges aufs Spiel setzen. :?: Wieder Frage an Würmchen: Wie kann man das prüfen? Oder wird durch das unterschriebene Protokoll bestätigt, daß die KTI eingehalten wurden? :?:

      Im übrigen finde ich weder in der GVO 461/2010 noch in den zugehörigen Leitlinien das Wort "Garantie" ... :noahnung:
      :bye:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Kartell ist ein (veraltetes) Wort für Unternehmensvereinbarungen, egal ob horizontal oder vertikal. Auf europäischer Ebene werden diese auch nicht unterschieden.

      Bei Punkt 60 in den Leitlinien findest du etwas zur Gewährleistung, wobei mit erweiterter Gewährleistung die Garantie gemeint ist (engl. extended warranty). Es geht darum, dass der Hersteller/Importeur den Wettbewerb zwischen den Werkstätten in diesem Bereich nicht behindern darf. Es muss den freien Werkstätten die Möglichkeit gegeben werden alle benötigten Informationen zu erhalten. Also auch über Serviceaktionen, sofern die für die Garantieerhaltung notwendig sind!

      Übrigens stehen Punkt 1 und Punkt 2 des Wartungsprotokolls nicht in den Wartungsvorgaben in der Bedienungsanleitung, auf die die Garantiebedingungen sich beziehen. Komisch, dass die trotzdem so wichtig sind.

      Verstehe mich nicht falsch, ich bin auch bereit für die Erfahrung einer Markenwerkstatt einen etwas höheren Preis zu bezahlen. Aber wenn krampfhaft versucht wird den Kunden zu verunsichern oder sogar zu täuschen, um sich selbst ein Monopol zu schaffen, geht mir der Hut hoch. Da hab ich kein Verständnis für und gönne diesen Händlern rechts eine offizielle polnische KIA Vertretung und links eine ungarische, d.h. Aufhebung des Gebietsschutz. Wer die Vorteile einer Freistellungsverordnung genießen will, muss auch die Nachteile in Kauf nehmen.

      mfg Carsten
    • Bei uns läuft es folgendermaßen ab:
      Kunde geht mit uns ans Auto, bekommt eine Direktannahme.
      Es wird besprochen, was alles gemacht wird und ob der Kunde selbst noch etwas festgestellt hätte (z.b. Klappern o.Ä.)
      Der Mechaniker macht die Inspektion nach dem Wartungsplan, er schaut ob offene Sachen anhand der Fahrgestellnummer anstehen und macht sie mit.
      Bzw. schreib Kia eine Campaign, also alles was noch offen am Auto ist muss erledigt werden.

      Diese werden im System vermerkt und an Kia gesendet. Dann stehen da z.B. 3 Sachen an und nebendran steht : Campaign ausgeführt am....erledigt.
      Wenn etwas offen ist und der Kunde beim Händler war und die offenen Sachen nicht gemacht wurden, meldet sich Kia beim Händler und fragt nach dem Grund, warum die offenen Sachen nicht erledigt wurden. Kia hat also ein Auge auf alle Fahrzeuge und egal was man an einem Fahrzeug macht, es wird alles an Kia übersandt.

      Am Ende wird der Fehlerspeicher ausgelesen und wenn estwas vorhanden ist, wird es natürlich vermerkt und an Kia geleitet, bzw. werden Teile auf Garantie bestellt und eingebaut.

      Also ist es wichtig, den KD beim Freundlichen machen zu lassen, auch wenn man nicht viel mitbekommt, was hintenrum erledigt wird.
      Kia achtet da schon sehr auf die Qualität und trägt viel dazu bei, dass die Autos lange funktionieren.

      Eine freie Werkstatt kann evtl. alles machen, aber wie soll sie das an Kia senden? Wie soll Kia prüfen, ob die freie Werkstatt das auch wirklich erledigt hat?
      Beim Händler sieht Kia, dass die Teile bestellt wurden und eingebaut wurden. Ohne Bilder gibt es eh keinen Garantieantrag.

      Aber wie imer: Jeder muss für sich entscheiden was er macht.

      Hoffe geholfen zu haben :)
    • Du bekommst doch den Wartungsplan mit.
      Ich kann teilweise nachvolziehen, dass man evtl. etwas mißtrauisch ist, ob auch alles gemacht wurde... aber dieses Mißtrauen kann man genauso in die freien Werkstätten haben.
      Nur hast du da absolut nichts in den Händen, bei KIa bekommste du wenigstens den Wartungsplan mit, die Campaigns werden an Kia weiter geleitet, dass alles erledigt wurde und die Garantie ist gewährleistet.

      Wenn man mit einem Händler unzufrieden ist, dann kann man wechseln und beim neuen Händler schauen lassen, ob alles gemacht wurde. Anhand der Fahrgestelnummer kann man sehen, ob alles erledigt ist oder ob noch was ansteht, bzw. seit wann es ansteht.

      Beim freien Händler hast du diesen Zugriff nicht.

      Also... generell etwas mehr Vertrauen, die Händler sind gar nicht so schlimm wie ihr Ruf ;) und Kia unterstützt den Halter, indem es immer wieder Qualitätsprüfungen gibt, die im Zuge einer Inspektion gleich mit erledigt werden.
    • Moin,

      Sveti muss ich voll zustimmen!
      Meine Kia- Stammwerkstatt in Chemnitz ging bei der Fzg-An- und -Abgabe genauso vor. Allerdings habe ich auch schon zwei andere Kia-Werkstääten erlebt. Bei einer war die Annahme super, zum Abholen war nur die Kassiererin erreichbar. Bei der zweiten sagte der Meister nur, legen sie den Schlüssel und die Mängelliste hin - von der Liste wurde kein einziger Punkt abgearbeitet....

      Gruss Uli
    • @Sveti: Danke für die ausführlichen Antworten :anbeten: (ich hoffe, das stimmt alles so. Nicht daß du von KIA beauftragt wurdes, so zu antworten :rofl:)

      @Carsten: Sorry für das schroffe Antworten, aber als ich die Sätze "Lies dir die GVO 461/2010 mal durch und verstehe sie! In der Zwischenzeit kannst du ja weiterhin Kartelle unterstützen." las, stand da gefühlt noch so etwas wie "du Dummkopf" dahinter. 8|
      Ich meine, die Herren vom BGH werden die GVO und die dazugehörigen Leitlinien sicherlich kennen und beachtet haben. Und solange vom EuGH nichts maßgeblich anderes kommt, gilt das nun mal, egal ob Händler/Hersteller/Kunden das anders sehen.
      Und da einem heutzutage ganz selten wirklich (und nicht nur gefühlt) etwas geschenkt wird, halte ich eine Gegenleistung für eine Garantie für normal, angemessen und erwartbar (Kaufpreis der Garantie oder halt geforderte Wartung/Inspektion). Wer die nicht bringt, hat eben auch keinen Anspruch darauf. Dann wären ja auch Garantieerweiterungen, die Druckerhersteller beispielsweise anbieten wenn man das Gerät registriert (Daten für Garantieverlängerung), ohne Registrierung einklagbar. Und wenn solche Bedingungen (Wartung/Inspektion entsprechend der Vorgaben) ungültig wären, dann würde das ja auch für die anderen Bedingungen gelten und man dürfte die Garantie auch in Anspruch nehmen, wenn man an motorsportlichen Wettbewerben teilgenommen hat oder den Fehler nicht unverzüglich sondern erst nach 3 Monaten an den KIA-Vertragspartner gemeldet hat. Und Lackschäden, die durch Steinschlag entstanden sind, müßte KIA auch in der Garantiezeit beseitigen ... 8) Ganz zu schweigen von den Bedingungen in der Mobilitätsgarantie ... :D
      Es war übrigens interessant zu lesen, daß Du die KIA-Werkstätten pauschal einem vagen Verdacht ausgesetzt hast, das aber bei freien Werkstätten (zumindest nach dem, was Du hier geschrieben hast) ausschließt. :whistling: Aber dazu hat ja Sveti schon geschrieben ... 8)
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
      Cee'd Sporty Wagon Edition 7

      [Blockierte Grafik: http://images.spritmonitor.de/501607_5.png]

      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*