Sachmängel, Gewährleistung, Garantie, Herstellergarantien für Neuwagenkäufer

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    • Moin;

      entejens schrieb:

      Ich meine, die Herren vom BGH werden die GVO und die dazugehörigen Leitlinien sicherlich kennen und beachtet haben.
      Nein, denn das stand hin dem Fall überhaupt nicht zur Debatte!
      Dann wären ja auch Garantieerweiterungen, die Druckerhersteller beispielsweise anbieten wenn man das Gerät registriert (Daten für Garantieverlängerung), ohne Registrierung einklagbar.
      Ich kenne keinen Druckerhersteller, der die KFZ-GVO anerkennt. Warum sollte er auch?
      Und wenn solche Bedingungen (Wartung/Inspektion entsprechend der Vorgaben) ungültig wären, dann würde das ja auch für die anderen Bedingungen gelten und man dürfte die Garantie auch in Anspruch nehmen, wenn man an motorsportlichen Wettbewerben teilgenommen hat oder den Fehler nicht unverzüglich sondern erst nach 3 Monaten an den KIA-Vertragspartner gemeldet hat. Und Lackschäden, die durch Steinschlag entstanden sind, müßte KIA auch in der Garantiezeit beseitigen ... 8) Ganz zu schweigen von den Bedingungen in der Mobilitätsgarantie ... :D
      Wirf mal wieder alles in einen Topf, was nichts miteinander zu tun hat. Dadurch wird es nicht richtig. Ich habe doch nirgends geschrieben, dass die Garantiebedingungen unwirksam sind. Es steht dort auch nicht drin, dass man die Wartungen bei der Vertragswerkstatt machen müsste. Oder irre ich mich da? Verrate mir doch bitte mal, wo steht, dass man die Wartungen beim KIA Servicepartner machen lassen muss.
      Es war übrigens interessant zu lesen, daß Du die KIA-Werkstätten pauschal einem vagen Verdacht ausgesetzt hast, das aber bei freien Werkstätten (zumindest nach dem, was Du hier geschrieben hast) ausschließt. :whistling:
      Wo habe ich das geschrieben? Das willst du doch nur lesen.

      mfg Carsten
    • @entejens
      Nein, ich wurde nicht von Kia beauftragt *g* :D
      Wir haben ein Kia-Autohaus mit Vertragswerkstatt und ich habe nur berichtet, wie es bei uns läuft.
      Genauso habe ich ehrlich geantwortet, was die KTI's oder Camapaigns angeht und das Kia viel an der Qualität der Fahrzeuge liegt und sie
      sehr auf Qualitätsverbesserung bedacht sind.
      Sobald ein Kunde bei einer Kia-Werkstatt war, werden alle Daten an Kia gesandt. Deswegen weiß ja Kia auch, wer wann da war und schickt auch
      die Kundenbefragungen raus. Das geschieht sogar sehr zeitnah.
    • Eisente schrieb:

      Moin;

      entejens schrieb:

      Ich meine, die Herren vom BGH werden die GVO und die dazugehörigen Leitlinien sicherlich kennen und beachtet haben.
      Nein, denn das stand hin dem Fall überhaupt nicht zur Debatte!

      Du behauptest also, sie kennen sie nicht? Immerhin hast Du nur ein "nein" geschrieben. 8)
      Aber wie ich schon schrieb, kommt in dem Beschluß das Wort "gebraucht" nur einmal vor - aber eben nicht in der Begründung. Wenn es so bedeutsam wäre, ob es sich die Garantiezusage sich auf einen Neu- oder Gebrauchtwagen bezieht, dann wäre darauf hingewiesen worden, so wie man auch auf die separat gekaufte Garantie hingewiesen hat, wo das eben nicht so gilt wie für den konkreten Fall. Und im übrigen heißt es im Punkt 2 der Garantiebedingungen Durch Eigentumswechsel des Automobils wird diese Garantieverpflichtung nicht berührt. Du meinst also, daß die Garantiebedingungen gemäß GVO erst gelten können, wenn der Erstbesitzer das Fahrzeug innerhalb der Garantiezeit(en) veräußert? Das würde ja bedeuten, daß ein Käufer eines Neuwagens einen höheren Preis für das Fahrzeug bezahlt, dafür freie Werkstattwahl hat und die Garantie behält, der Käufer eines Fahrzeuges mit Tageszulassung (also fast Neuwagen) weniger bezahlt, dafür an ein KIA-Autohaus gebunden ist, um die Garantie zu erhalten? :?:

      Eisente schrieb:

      Moin;

      entejens schrieb:

      Dann wären ja auch Garantieerweiterungen, die Druckerhersteller beispielsweise anbieten wenn man das Gerät registriert (Daten für Garantieverlängerung), ohne Registrierung einklagbar.
      Ich kenne keinen Druckerhersteller, der die KFZ-GVO anerkennt. Warum sollte er auch?

      Du hast recht, ein Druckerhersteller braucht sich an keine Kfz-GVO zu halten, insofern war das ein schlechtes Beispiel. Es sollte eigentlich die Beziehung der Leistung zu einer Gegenleistung verdeutlichen.

      Eisente schrieb:

      Moin;

      entejens schrieb:

      Und wenn solche Bedingungen (Wartung/Inspektion entsprechend der Vorgaben) ungültig wären, dann würde das ja auch für die anderen Bedingungen gelten und man dürfte die Garantie auch in Anspruch nehmen, wenn man an motorsportlichen Wettbewerben teilgenommen hat oder den Fehler nicht unverzüglich sondern erst nach 3 Monaten an den KIA-Vertragspartner gemeldet hat. Und Lackschäden, die durch Steinschlag entstanden sind, müßte KIA auch in der Garantiezeit beseitigen ... 8) Ganz zu schweigen von den Bedingungen in der Mobilitätsgarantie ... :D
      Wirf mal wieder alles in einen Topf, was nichts miteinander zu tun hat. Dadurch wird es nicht richtig. Ich habe doch nirgends geschrieben, dass die Garantiebedingungen unwirksam sind. Es steht dort auch nicht drin, dass man die Wartungen bei der Vertragswerkstatt machen müsste. Oder irre ich mich da? Verrate mir doch bitte mal, wo steht, dass man die Wartungen beim KIA Servicepartner machen lassen muss.

      Nix zusammengeworfen. Es geht um die Einhaltung der Garantiebedingungen (der Streitfall halt einen ihrer Punkte zum Inhalt). Und richtig, es steht nicht direkt drin, "dass man die Wartungen bei der Vertragswerkstatt machen müsste." Aber Sveti hat auch sehr deutlich beschrieben, daß alleine der Fakt der Übermittlung der Daten an KIA es erforderlich macht, daß man in eine KIA-Werkstatt "muß", um die Garantiebedingungen einhalten zu können (es sei denn, man findet eine Nicht-KIA-Werkstatt, die all das so macht wie von Sveti beschrieben.). Das ist eine Schlußfolgerung, die es in Analogie auch bei der GVO 461 gibt - denn in der GVO gibt es "keine Regelungen über die Durchführung von Arbeiten im Rahmen von Garantie oder Gewährleistung." Weiter heißt es auf der verlinkten Seite "Allerdings finden sich in den Leitlinien zur VO 461/2010 Regelungen zu derartigen Arbeiten. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Leitlinien nicht verbindlich sind, sondern lediglich Grundsätze aufzeigen, die für die Beurteilung spezifischer Fragen maßgeblich sind." "nicht verbindlich" ist eigentlich eine recht klare Aussage, oder? Und weiter "Es wäre jedoch zulässig, dass eine Vertragswerkstätte bzw ein Hersteller / Importeur die Erfüllung von Forderungen aus Gewährleistung und/oder Garantie ablehnt, wenn die Situation, die zu dieser Forderung geführt hat, in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass eine (andere) Werkstatt Arbeiten im Rahmen von Instandsetzung oder Wartung nicht korrekt ausgeführt oder minderwertige Ersatzteile verwendet. Diesbezüglich müsste jedoch nachgewiesen werden, dass inkorrekt gehandelt wurde." Ob die von Sveti aufgeführten Punkte (zwangsläufig) dazu führen können, daß inkorrekt gehandelt wurde, kann ich allerdings nicht beurteilen, vermutlich müßte sowas wieder gerichtlich und verbindlich geklärt werden (vielleicht gab es das ja schon und wir wissen es nur nicht).

      Eisente schrieb:

      Moin;

      entejens schrieb:

      Es war übrigens interessant zu lesen, daß Du die KIA-Werkstätten pauschal einem vagen Verdacht ausgesetzt hast, das aber bei freien Werkstätten (zumindest nach dem, was Du hier geschrieben hast) ausschließt. :whistling:
      Wo habe ich das geschrieben? Das willst du doch nur lesen.

      Nein, das will ich nicht lesen. Aber wenn Du bei Deinen Zweifeln immer nur auf KIA-Autohäuser verweist, jedoch nicht einmal auf andere Werkstätten, dann ist die Schlußfolgerung wohl nicht unlogisch. Immerhin hast Du geschrieben "Ich kann nicht überprüfen, ob die KIA Werkstatt tatsächlich alle KTIs beachtet hat. Ich kann mich nicht einmal über die KTIs informieren. Den KIA Partnern muss ich genauso vertrauen, wie jeder freien Bude.", Gerade der letzte Satz setzt ja KIA-Partner und "jede freie Bude" in gegensätzliche Position, wobei Du mit "jede" komplett ausschließt, daß Deine Zweifel überhaupt bei irgendeiner der freien Buden angebracht wäre (wenn Du bei manchen der freien Buden Zweifel hättest, dann hätte es "bei vielen" heißen müssen).
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Ich geb auf!

      Würmchen hat auch nirgends behauptet, dass die Übertragung von Daten an KIA notwendig ist. Das ist wieder nur eine Fehldeutung von dir. Außerdem kapierst du einfach nicht, dass Anwendung die Inhaltskontrolle nach §307 BGB (worüber der BGH Beschluss ist) und die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wegen Gesetzesverstoß zwei grundsätzlich verschiedene Sachen sind.

      Hier noch etwas für Laien verständliches: Klick! Ist auch nicht verbindlich. Aber ist ja auch egal, die EU Kommission hat deiner Meinung nach ja keine Ahnung.

      mfg Carsten

      P.S.:

      entejens schrieb:

      Gerade der letzte Satz setzt ja KIA-Partner und "jede freie Bude" in gegensätzliche Position, wobei Du mit "jede" komplett ausschließt, daß Deine Zweifel überhaupt bei irgendeiner der freien Buden angebracht wäre (wenn Du bei manchen der freien Buden Zweifel hättest, dann hätte es "bei vielen" heißen müssen).
      Ich muss jeder Werkstatt vertrauen, wenn ich sie nicht kontrollieren kann. Egal ob ich Zweifel habe oder nicht.
    • Moinsen....

      so mal kurz ....

      es dürfte so lagsam reichen.

      1. DIe KIA Werkstätten müssen Garantiereperaturen und KTIS an KIA melden, bei Garantiearbeiten kann es sein das die KIA Werkstatt das Serviceheft vorlegen muss.

      2. Sollten im Serviceheft Stempel von Freien Werkstätten sein, muss der Kunde unter Umständen die Kopie der Rechnung sowie die Kopie des Inspektionsplans der freien vorlegen, zwigend erforderlich ist es immer nach dem Besuch der freien Werkstatt die Motordaten aus lesen zu lassen ( einige freie können das auch, dann die Daten auf einem Stic k oder ähnliches Speichern lassen )

      3. Zugang auf die KIA datenbank für freie Werkstätten, ja es gibt syie, wie übrigends bei jedem Fahrzeughersteller, gibt da EU Gesetze, das jede Werkstatt auf solche Daten zugreifen kann, allerdingts nur eingeschränkt. Das was der Hersteller halt frei geben muss.

      Gruß
      Axel
    • Eisente schrieb:

      Ich geb auf!
      Würmchen hat auch nirgends behauptet, dass die Übertragung von Daten an KIA notwendig ist. Das ist wieder nur eine Fehldeutung von dir. Außerdem kapierst du einfach nicht, dass Anwendung die Inhaltskontrolle nach §307 BGB (worüber der BGH Beschluss ist) und die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wegen Gesetzesverstoß zwei grundsätzlich verschiedene Sachen sind.

      Nein, hat sie nicht. Aber sie hat klar dargelegt, daß KIA das so macht und eben (wie von Axel bestätigt) auch machen muß!
      Ich habe übrigens auch nicht behauptet, daß ein Druckerhersteller die Kfz-GVO beachten muß, aber Du hast es so verstehen wollen. Komisch, daß Du das für Dich in Anspruch nimmst, aber in der Gegenrichtung sagst Wo habe ich das geschrieben?

      Eisente schrieb:

      Hier noch etwas für Laien verständliches: Klick! Ist auch nicht verbindlich. Aber ist ja auch egal, die EU Kommission hat deiner Meinung nach ja keine Ahnung.

      Auch hier von mir die Gegenfrage, die Du so magst: Wo habe ich geschrieben, daß die EU-Kommission keine Ahnung hat?

      Eisente schrieb:

      entejens schrieb:

      Gerade der letzte Satz setzt ja KIA-Partner und "jede freie Bude" in gegensätzliche Position, wobei Du mit "jede" komplett ausschließt, daß Deine Zweifel überhaupt bei irgendeiner der freien Buden angebracht wäre (wenn Du bei manchen der freien Buden Zweifel hättest, dann hätte es "bei vielen" heißen müssen).
      Ich muss jeder Werkstatt vertrauen, wenn ich sie nicht kontrollieren kann. Egal ob ich Zweifel habe oder nicht.

      Dann schreib das bitte auch und adressiere Deine hier geschriebenen Zweifel, Verdächtigungen und Vorwürfe nicht nur in eine Richtung!
      Und Axel beschreibt ganz gut den Unterschied der Information von KIA an die Partner- und die Nichtpartnerwerkstätten: Das was der Hersteller halt frei geben muss. (Sveti hat das so beschrieben: Außerdem sehen die anderen Werkstätten nicht, ob es noch Qualitätsverbesserungen" von Kia gibt, also dann werden einige Teile u.U. beim Kundendienst ausgetauscht, ohne dass der Kunde es wirklich mitbekommt (bei allen Hersteller so).) Ausführlich findest Du das, egal ob Laie oder nicht, hier Klick! im Punkt 15. Und wenn die EU-Kommission im Artikel 6 der Verordnung 715/2007 alle Informationen meinen würde, dann hätte sie in Absatz (2) nicht eine Aufzählung vorgenommen, die 2011 dann geändert wurde, sondern hätte ganz einfach schreiben können "(2) Die in Absatz 1 genannte Information umfassen alle Informationen zu Reparatur und Wartung." Das wäre dann nicht nur verständlicher sondern auch juristisch einfacher. Mit der Aufzählung stellt man ganz deutlich klar, daß es Informationen geben kann, die eben nicht an Nichtpartnerwerkstätten gegeben werden müssen.
      :bye:
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    • Dann mach das auch, wenn der Bogen kommt - dazu isses ja da (ich sag immer Am Stammtisch meckern kann jeder.) :D
      Da fällt mir ein, mein Bogen liegt seit 2 Wochen zuhause rum, ich sollte mich da am Wochenende mal ranmachen ...
      :bye:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Moin;

      entejens schrieb:

      Und wenn die EU-Kommission im Artikel 6 der Verordnung 715/2007 alle Informationen meinen würde, dann hätte sie in Absatz (2) nicht eine Aufzählung vorgenommen, die 2011 dann geändert wurde, sondern hätte ganz einfach schreiben können "(2) Die in Absatz 1 genannte Information umfassen alle Informationen zu Reparatur und Wartung." Das wäre dann nicht nur verständlicher sondern auch juristisch einfacher. Mit der Aufzählung stellt man ganz deutlich klar, daß es Informationen geben kann, die eben nicht an Nichtpartnerwerkstätten gegeben werden müssen.
      Tja, z.Bsp. weil dann auch Informationen über erledigte Garantiereparaturen "veröffentlicht" werden müssten. Zu dem Rest schreibe ich nichts mehr, du drehst und wendest dir sowieso alles wie du es gerne hättest.

      mfg Carsten
    • Eisente schrieb:

      Moin;

      entejens schrieb:

      Und wenn die EU-Kommission im Artikel 6 der Verordnung 715/2007 alle Informationen meinen würde, dann hätte sie in Absatz (2) nicht eine Aufzählung vorgenommen, die 2011 dann geändert wurde, sondern hätte ganz einfach schreiben können "(2) Die in Absatz 1 genannte Information umfassen alle Informationen zu Reparatur und Wartung." Das wäre dann nicht nur verständlicher sondern auch juristisch einfacher. Mit der Aufzählung stellt man ganz deutlich klar, daß es Informationen geben kann, die eben nicht an Nichtpartnerwerkstätten gegeben werden müssen.
      Tja, z.Bsp. weil dann auch Informationen über erledigte Garantiereparaturen "veröffentlicht" werden müssten.

      Damit bestätigst Du also meine Aussage ...

      Eisente schrieb:

      Zu dem Rest schreibe ich nichts mehr, du drehst und wendest dir sowieso alles wie du es gerne hättest.

      Naja, das sagt gerade der Richtige - siehe Dein Einwand zu den Druckerherstellern, wo Du es in der Dir genehmen Art interpretiert hast, ohne daß ich das geschrieben habe. :kopfkratz:
      :bye:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*
    • Es ging darum, dass man die Wartung ohne Neuwagengarantieverlust auch bei Fremdwerkstätten machen darf, sofern die sich an die KIA Vorgaben halten. Diese haben durchaus die Möglichkeiten dazu. Das bezweifelt weder KIA noch irgendein seriöser KIA Partner.

      Das von entejens vorgebrachte Urteil bezieht sich nur auf die Anwendbarkeit des §307 BGB und nicht auf eventuelle weitere Schranken. Aus prozessrechtlichen Gründen wird vom BGH nur geprüft, was in den vorigen Instanzen vorgebracht wurde. Schon gar nicht wird geprüft, was für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle spielt.

      Außer Frage steht, dass Markenwerkstätten gelegentlich zusätzlichen Service bieten können, der aber nicht garantierelevant ist.

      mfg Carsten
    • Moin...

      @ Eisente, das mit dem zusätzlichen Service und nicht Garantierelevant stimmt so nicht ganz.
      1. Motordaten, oftmals sind die freien Werkstätten nicht dazu in der Lage alle Daten auszulesen und in wie weit sie diese Daten dann an den Kunden weitergeben, sei mal dahin gestellt, was allerdings zwingend erforderlich für den Garantieerhalt ist
      2. müssen die freien Werkstätten sich an die Herstellervorgaben halten und auch entsprechend sich den Inspektionsplan von KIA besorgen, der dann auch ausgefüllt an den Kunden übergeben werden muss, zusätzlich ( das wäre sinnvoll wenn KIA zb sagt Garantieverlust weil was falsch gemacht wurde ) sollte auf der rechnung noch drauf stehen, das die Inspektion nach Herstellervorgaben durchgeführt wurde. Des weiteren sollte die freie Werkstatt auch garantieren das die Teile die bei der Inspektion getauscht werden Erstausrüster Qualität haben.
      3. da taucht eigentlich das größte Problem auf, die sogenannten KTIs können und dürfen nicht von freien ausgeführt werden. So das nicht in einem gewissen Zeitablauf ( als Beispiel 6 Monate nach Ausgabe der KTI erfüllt wurde ) könnte die Garantie auf das zu tauschende Teil erlöschen, daher sollen sich die freien Werkstätten auch mit bei einem KIA Händler melden bzw in Verbindung setzen nach oder während der Inspektionen...

      4. jetzt mal zum Finaziellen Teil, freie Werkstätten mögen ja den einen oder anderen Euro günstiger sein, allerdings würdeich als KIA Händler zb das auslesen nicht kostenfrei machen ( muss er glaube ich auch nicht ), so das die freie Werkstatt nicht kann, da würden als ca 20 Euro wieder entfallen vom ersparten usw. Bei den Preisen die wir für die Inspektionen zahlen, würde genau diese Erspaniss wieder dahin sein.

      5. deswegen fahren wir zu einem KIA Händler. Garantiert kein Garantieverlust :D

      gruß
      Axel
    • Eisente schrieb:

      Das von entejens vorgebrachte Urteil bezieht sich nur auf die Anwendbarkeit des §307 BGB und nicht auf eventuelle weitere Schranken. Aus prozessrechtlichen Gründen wird vom BGH nur geprüft, was in den vorigen Instanzen vorgebracht wurde. Schon gar nicht wird geprüft, was für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle spielt.

      Richtig, der Beschluß (nicht Urteil ^^) hatte die Anwendbarkeit des §307 BGB zum Anlaß. Die Schlußfolgerung des BGH lautet, daß bei einer Garantiezusage (lediglich) "um den Preis" die Einhaltung der Wartungsmodalitäten ... sich in diesem Fall - wirtschaftlich gesehen - als "Gegenleistung" für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers darstellen (Satz 8 des Beschlusses), so daß die Beklagte zu Recht eine Zahlung aus der Garantie verweigerte (Satz 9 des Beschlusses).
      Da das Amtsgericht die Klage des Käufers gegen die Verkäuferin (ein Autohaus) abwies und die Berufung erfolglos war, ist nach Abweisung der Revision durch den BGH das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.
      Und darauf habe ich hingewiesen, weil es eben eine Beschluß des BGH und nicht irgendeines Gerichts war und weil nachfolgende gleichgelagerte Fälle mit hoher Wahrscheinlichkeit, basierend auf dem Beschluß des BGH, auch so entschieden werden. Nur damit dann später keiner jammert ...
      (Diese Erfahrung hatte ich selber schon im Arbeitsrecht gemacht - beim lokalen Arbeitsgericht hatte ich Recht bekommen. In der Zeit, bis der Termin beim Landesarbeitsgericht ran war (Gegenseite hatte Berufung eingelegt), hatte das BAG einen gleichgelagerten Fall gewissermaßen "gegen mich" entschieden, woran sich das Landesarbeitsgericht dann orientierte - auch in der Urteilsbegründung. Mein Anwalt erzählte mir danach, daß das unser Pech war, es sah vorher so aus, als ob ich auch beim LAG "siegreich" geworden wäre ... :(

      Nachtrag: Garantiezusage (lediglich) "um den Preis" bedeutet im Beschluß, daß die Garantie nicht zusätzlich für einen Preis X erworben wurde sondern im Kaufpreis enthalten ist.
      :bye:
      :thumbsup: 25. Februar 2012 :thumbsup:
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      *klatschen* Mit meinem Geisterticket war ich am 11. März 2012 NICHT beim Geisterspiel. *klatschen*