Moin;
Nein, denn das stand hin dem Fall überhaupt nicht zur Debatte!
mfg Carsten
entejens schrieb:
Ich meine, die Herren vom BGH werden die GVO und die dazugehörigen Leitlinien sicherlich kennen und beachtet haben.
Ich kenne keinen Druckerhersteller, der die KFZ-GVO anerkennt. Warum sollte er auch?Dann wären ja auch Garantieerweiterungen, die Druckerhersteller beispielsweise anbieten wenn man das Gerät registriert (Daten für Garantieverlängerung), ohne Registrierung einklagbar.
Wirf mal wieder alles in einen Topf, was nichts miteinander zu tun hat. Dadurch wird es nicht richtig. Ich habe doch nirgends geschrieben, dass die Garantiebedingungen unwirksam sind. Es steht dort auch nicht drin, dass man die Wartungen bei der Vertragswerkstatt machen müsste. Oder irre ich mich da? Verrate mir doch bitte mal, wo steht, dass man die Wartungen beim KIA Servicepartner machen lassen muss.Und wenn solche Bedingungen (Wartung/Inspektion entsprechend der Vorgaben) ungültig wären, dann würde das ja auch für die anderen Bedingungen gelten und man dürfte die Garantie auch in Anspruch nehmen, wenn man an motorsportlichen Wettbewerben teilgenommen hat oder den Fehler nicht unverzüglich sondern erst nach 3 Monaten an den KIA-Vertragspartner gemeldet hat. Und Lackschäden, die durch Steinschlag entstanden sind, müßte KIA auch in der Garantiezeit beseitigen ... Ganz zu schweigen von den Bedingungen in der Mobilitätsgarantie ...
Wo habe ich das geschrieben? Das willst du doch nur lesen.Es war übrigens interessant zu lesen, daß Du die KIA-Werkstätten pauschal einem vagen Verdacht ausgesetzt hast, das aber bei freien Werkstätten (zumindest nach dem, was Du hier geschrieben hast) ausschließt.
mfg Carsten